Algemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [nach niederländischem Recht] Entrance Dynamics B.V., mit satzungsgemäßem Sitz in De Goorn
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
1. Abnehmer/Auftraggeber: der Vertragspartner, der mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung [nach niederländischem Recht] Entrance Dynamics B.V., nachstehend "EntranceDynamics" genannt, einen Vertrag eingeht beziehungsweise darüber verhandelt, sowie der Vertragspartner, der von der EntranceDynamics eine Offerte anfordert und dem von der EntranceDynamics eine Offerte zugeschickt wird.
2. Vertrag: der verbindliche Vertrag zwischen der EntranceDynamics und dem Abnehmer/Auftraggeber, in jedweder Form, sowie die Änderung(en) und Ergänzung(en) dazu und jede (weitere) Bestellung, die aufgrund des Vertrages aufgegeben wird.
Artikel 2: Anwendung
1. Diese AGB finden Anwendung auf alle Angebote und Offerten der EntranceDynamics sowie auf alle von der EntranceDynamics abzuschließenden Verträge und sich daraus ergebenden Tätigkeiten einschließlich der Lieferung von Waren und Dienstleistungen, unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers/Auftraggebers.
2. Das Zustandekommen eines Vertrags, wie in Artikel 4 dieser AGB beschrieben, beinhaltet, dass diese AGB von dem Abnehmer/Auftraggeber angenommen sind. So hat der Abnehmer/Auftraggeber vor beziehungsweise bei der Aufgabe seiner Bestellung diese AGB zu lesen und anzunehmen.
3. Abweichungen von diesen AGB haben ausdrücklich schriftlich vereinbart zu werden. Abweichungen gelten dann nur für die betreffenden Angebote und Verträge, worauf sie für anwendbar erklärt wurden.
4. Verlangt die EntranceDynamics nicht immer die genaue Einhaltung dieser AGB, bringt das nicht mit sich, dass diese AGB keine Anwendung finden und/oder dass die EntranceDynamics das Recht verwirkt, in künftigen Fällen, ähnlich oder nicht, die genaue Einhaltung dieser AGB zu verlangen.
5. Die Aufhebung und/oder Nichtigkeit irgendeiner Bestimmung dieser AGB berührt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Die gesetzwidrige, nicht rechtsgültige Bestimmung gilt als von einer Bestimmung ersetzt, die soviel wie möglich der Absicht und dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung gerecht wird.
Artikel 3: Angebote und Offerten
1. Alle Angebote und Offerten der EntranceDynamics sind jeweils unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist oder sofern sie keine Annahmefrist enthalten.
2. Ist ein Angebot/eine Offerte unverbindlich und wird es/sie vom Abnehmer/Auftraggeber angenommen, hat die EntranceDynamics das Recht, das Angebot innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Annahme zu widerrufen. Angebote und Offerten der EntranceDynamics können nur ohne Abweichungen von dem Abnehmer/Auftraggeber angenommen werden.
3. Mündliche Angebote und Offerten können nicht verbindlich sein, es sei denn, dass die EntranceDynamics sie nachher schriftlich bestätigt.
4. Alle von der EntranceDynamics erteilten Angaben von Formaten, Abmessungen, Anzahlen, Gewichten, Farben, Entwürfen, Berechnungen, Preisen, Tarifen und Verarbeitungsmöglichkeiten werden mit äußerster Sorgfalt bekanntgegeben, jedoch ohne dass von bzw. seitens der EntranceDynamics dafür gehaftet wird, dass keine Abweichungen auftreten können oder werden. Sollten diese unverhofft trotzdem auftreten, binden sie die EntranceDynamics keinesfalls.
5. Wird ein von der EntranceDynamics unterbreitetes Angebot bzw. eine Offerte vom Abnehmer/Auftraggeber nicht angenommen, hat die EntranceDynamics das Recht, alle Kosten, die sie zum Unterbreiten ihres Angebots bzw. ihrer Offerte hat machen müssen, dem Abnehmer/Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer/Auftraggeber ist verpflichtet, der EntranceDynamics diese Kosten zu erstatten.
Artikel 4: Verträge
1. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung und Annahme durch die EntranceDynamics zustande.
2. Der Text einer Bestätigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist maßgeblich für den Vertragsinhalt.
3. Wird gegen den Text und den Inhalt einer Bestätigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von 3 Tagen nach Empfang von dem Abnehmer/Auftraggeber Einspruch angemeldet, bindet diese den Abnehmer/Auftraggeber.
4. Die EntranceDynamics schließt im Prinzip ausschließlich Verträge mit in Europa niedergelassenen Unternehmen. Sollte der Abnehmer/Auftraggeber unverhofft trotzdem eine natürliche Person sein, erklärt sie bei dem und durch das Zustandekommen eines Vertrags und die Geltung dieser AGB, dass sie in der Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes handelt.
5. Werden mit dem Abnehmer/Auftraggeber mehrere (juristische) Personen gemeint, haften diese alle gesamtschuldnerisch für die Vertragserfüllung. Wird der Vertrag im Namen des Abnehmers/Auftraggebers von einem Dritten geschlossen, haftet dieser Dritte dafür, dass der Abnehmer/Auftraggeber diese AGB angenommen hat, andernfalls ist der Dritte an diesen AGB gebunden, wie wenn er selbst der Abnehmer/Auftraggeber wäre.
6. Die EntranceDynamics ist berechtigt, Dritte zur Vertragsausführung einzuschalten.
7. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der EntranceDynamics ist es dem Abnehmer/Auftraggeber verboten, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen.
8. Die EntranceDynamics ist befugt, eine Anforderung, einen Vertrag einzugehen, aus ihr bewegenden Gründen ganz oder teilweise abzulehnen oder die Ausführung schon laufender Verträge aufzuschieben. Diese Befugnis kann unter anderem wegen des Inhalts, der Art, des Ziels oder der Form einer solchen Anforderung geltend gemacht werden, sowie wegen technischer Bedenken, einer (Voraus-)Zahlungsverweigerung oder Widersprüchlichkeit zwischen der Anforderung und den Interessen der EntranceDynamics beziehungsweise Dritten, unter anderem dem Abnehmer/Auftraggeber.
9. Der Abnehmer/Auftraggeber kann keinen Vertrag geltend machen, wenn sich vor oder bei der Vertragsausführung herausstellt, dass die vom Abnehmer/Auftraggeber erteilten Angaben von Formaten, Abmessungen, Gewichten und Anzahlen nicht richtig oder unvollständig sind. Die EntranceDynamics behält sich dann das Recht vor, einen Vertrag nicht beziehungsweise nicht weiter auszuführen. In diesem Fall kann die EntranceDynamics nie zu jedwedem Schadensersatz an den Abnehmer/Auftraggeber verpflichtet sein, unbeschadet des Rechts und der Möglichkeit der EntranceDynamics, gegenüber dem Abnehmer/Auftraggeber schon Anspruch auf Ersatz des von ihr erlittenen Schadens erheben zu können beziehungsweise den Vertrag nachträglich zu einem höheren Preis als vereinbart auszuführen, zu dessen Bezahlung der Abnehmer/Auftraggeber dann verpflichtet ist.
Artikel 5: Inhalt, Änderung und Stornierung des Vertrags
1. Der Abnehmer/Auftraggeber trägt das Risiko für Missverständnisse bezüglich des Inhalts und der Ausführung des Vertrags, wenn diese ihre Ursache in von der EntranceDynamics nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig empfangenen Spezifizierungen oder anderen Mitteilungen haben, die von dem Abnehmer/Auftraggeber kommen oder die von einer vom Abnehmer/Auftraggeber dazu bestimmten Person gemacht wurden oder mit Hilfe eines technischen Geräts wie Telefon, Fax oder E-Mail und ähnlicher Transmissionsmedien übertragen wurden.
2. Der Abnehmer/Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er von der EntranceDynamics bekommt, keine Rechte herleiten, wenn diese sich nicht unmittelbar auf den Vertrag beziehen.
3. Eine vollständige oder teilweise Vertragsänderung durch den Abnehmer/Auftraggeber ist nur möglich, wenn die EntranceDynamics ihr schriftlich zustimmt. Führt eine vollständige oder teilweise Vertragsänderung zu Mehrkosten, ist die EntranceDynamics berechtigt, dem Abnehmer/Auftraggeber Schadensersatz in Rechnung zu stellen, insoweit, dass jedenfalls alle Mehrkosten an den Abnehmer/Auftraggeber weitergegeben werden. Der Abnehmer/Auftraggeber haftet außerdem gegenüber Dritten vollständig für die Folgen der Vertragsänderung und leistet der EntranceDynamics diesbezüglich Gewähr.
4. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der EntranceDynamics ist der Abnehmer/Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren.
5. Die in Absatz 4 erwähnte schriftliche Zustimmung kann die EntranceDynamics mit der Bedingung verbinden, dass sie berechtigt ist, dem Abnehmer/Auftraggeber Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Unter diesem Schaden können die von der EntranceDynamics erlittenen Verluste und der entgangene Gewinn verstanden werden und jedenfalls werden darunter die Kosten, welche die EntranceDynamics schon zur Vorbereitung gemacht hat, verstanden, unter anderem diejenigen für reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lagerung. Im Fall der ganzen oder teilweisen Stornierung durch den Abnehmer/Auftraggeber haftet der Abnehmer/Auftraggeber außerdem gegenüber Dritten vollständig für die Folgen der Stornierung und er leistet der EntranceDynamics diesbezüglich Gewähr.
6. Stellt sich während der Vertragsausführung nach Meinung der EntranceDynamics heraus, dass es zu einer ordentlichen Ausführung notwendig ist, die vorzunehmenden Tätigkeiten zu ändern, zu steigern und/oder zu verringern, wird die EntranceDynamics den Abnehmer/Auftraggeber davon in Kenntnis setzen, woraufhin der Vertrag ganz oder teilweise oder auch nicht geändert wird. Die EntranceDynamics kann nie infolge einer solchen Änderung verpflichtet sein, dem Abnehmer/Auftraggeber irgendwelchen Schadensersatz zu zahlen.
Artikel 6: Preise und Preisänderungen
1. Alle von der EntranceDynamics angegebenen Preise verstehen sich in Euro und ohne Umsatzsteuer und andere behördlicherseits auferlegte Abgaben und Erhöhungen, sofern nicht nachdrücklich etwas anderes schriftlich angegeben ist.
2. Der Preis, den die EntranceDynamics für die von ihr zu erbringenden Leistungen angegeben hat, gilt ausschließlich für die Leistungen gemäß den vereinbarten Spezifizierungen.
3. Die EntranceDynamics ist berechtigt, zusätzliche Kosten, die nicht nachdrücklich in den Vertrag aufgenommen sind, separat an den Abnehmer/Auftraggeber weiterzugeben, wenn diese Kosten für die Vertragsausführung notwendig sind. Gegebenenfalls wird der Abnehmer/Auftraggeber sobald wie möglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden.
4. Die EntranceDynamics ist ferner berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife zu erhöhen, unter anderem im Fall zwischenzeitlicher Erhöhungen von und/oder Zuschläge zu Warenpreisen, Kosten von Materialien, Halbfabrikaten oder Dienstleistungen, die für die Vertragsausführung notwendig sind, Versandkosten, Löhnen oder Sozialabgaben, Wertrückgängen der vereinbarten Währungen und allen sonstigen behördlichen Maßnahmen, die sich preiserhöhend auswirken, wodurch der Selbstkostenpreis erhöht wird. Eintretendenfalls wird der Abnehmer/Auftraggeber sobald wie möglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden.
5. Erhöhen die Preise sich nach dem Vertragsabschluss und vor der Realisierung des Vertrags, bevor die EntranceDynamics ihre Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, ist die EntranceDynamics berechtigt, ihre Preise dementsprechend anzupassen und zu ändern, wenn und soweit 2 Monate nach dem Zustandekommen des Vertrags verstrichen sind. Eintretendenfalls wird der Abnehmer/Auftraggeber sobald wie möglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 7: Zahlung
1. Die im Rahmen des Vertrags geschuldeten Beträge werden in einer Rechnung berechnet. Die Zahlung hat in Euro und innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum, das heißt der Zahlungsendfrist, zu erfolgen.
2. Der Abnehmer/Auftraggeber kann kein Skonto-, Aufschiebungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Verrechnung durch den Abnehmer/Auftraggeber ist nur erlaubt, wenn die EntranceDynamics die Forderung des Abnehmers/Auftraggebers schriftlich anerkannt hat.
3. Die EntranceDynamics ist berechtigt, bei einer vereinbarten Teillieferung nach Ablieferung des ersten Teils neben der Zahlung für diesen Teil ebenfalls Zahlung der für die ganze Lieferung gemachten Kosten zu verlangen.
4. Der Abnehmer/Auftraggeber ist jederzeit und ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Verlangen der EntranceDynamics Sicherheit für die Begleichung der kraft Vertrags an die EntranceDynamics zu zahlenden Beträge zu leisten. Die angebotene Sicherheit hat dermaßen zu sein, dass die Forderung mit den gegebenenfalls anfallenden Zinsen und Kosten ordentlich gedeckt ist und dass die EntranceDynamics sich ohne Mühe daraus wird befriedigen können. Eine gegebenenfalls später nicht mehr ausreichende Sicherheit hat auf erstes Verlangen der EntranceDynamics zu einer ausreichenden Sicherheit ergänzt zu werden. Der Abnehmer/Auftraggeber ist ferner jederzeit und ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, einen Vorschuss für die Begleichung der kraft Vertrages an die EntranceDynamics zu zahlenden Beträge zu zahlen, insbesondere für gegebenenfalls mit der Vertragsausführung zusammenhängende Entwurfs-, Entwicklungs- und Herstellungskosten (im weitesten Sinne). Bei Nichteinhaltung ist der Abnehmer/Auftraggeber in Verzug, ohne dass dafür eine schriftliche Inverzugsetzung der EntranceDynamics notwendig ist. Die EntranceDynamics ist dann, unbeschadet ihrer kraft Gesetzes zustehenden Rechte, unter anderem befugt, die Vertragsausführung aufzuschieben, bis der Abnehmer/Auftraggeber diesen Verzug behoben hat.
5. Zahlungen gelten, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, zuerst als erfolgt zur Begleichung der offenen Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der ältesten, offenen Rechnung.
6. Bei Überschreitung der Zahlungsendfrist ist der Abnehmer/Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und schuldet er anschließend Vertragszinsen von 2 % pro Monat (kumulativ) über den geschuldeten Betrag, wobei jeder angefangene Monat als ganzer Monat gilt, unbeschadet der sonstigen Ansprüche, welche die EntranceDynamics gegenüber dem Abnehmer/Auftraggeber wegen Nichtzahlung beziehungsweise nichtrechtzeitiger Zahlung geltend machen kann.
7. Die EntranceDynamics ist berechtigt und befugt, wenn sich eine in Absatz 6 dieses Artikels beschriebene Verzugslage ereignet, die Vertragsausführung unverzüglich zu verschieben und einzustellen, bis der Abnehmer/Auftraggeber seine offenen finanziellen Verpflichtungen integral erfüllt hat.
8. Wenn die EntranceDynamics gezwungen ist, das Inkasso ihrer Forderung zu vergeben, gehen, abgesehen von ihren weiteren Ansprüchen auf Schadensersatz, alle Kosten dafür auf Rechnung des Abnehmers/Auftraggebers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche; diese Letzten werden auf 15 % des zu kassierenden Betrags mit einem Mindestbetrag von 750,00 € festgesetzt. Wird der EntranceDynamics in einem Gerichtsverfahren Recht gegeben, gehen alle tatsächlichen Kosten, welche die EntranceDynamics im Zusammenhang mit diesem Verfahren gemacht hat, auf Rechnung des Abnehmers/Auftraggebers.
Artikel 8: Lieferfristen
1. Die von der EntranceDynamics angegebene Lieferfrist wird nur annähernd festgestellt und kann daher nie als Endfrist betrachtet werden.
2. Die Lieferfrist fängt erst an, wenn über alle kommerziellen und technischen Einzelheiten zwischen den Parteien Übereinstimmung erzielt ist, alle notwendigen Angaben im Besitz der EntranceDynamics sind, die vereinbarten (Raten-)Zahlungen eingegangen sind und ferner alle sonstigen Bedingungen für die Vertragsausführung erfüllt sind.
3. Gibt es andere Umstände als diejenigen, die der EntranceDynamics bekannt waren, als sie die Lieferfrist festsetzte, ist sie befugt und berechtigt, die angegebene Lieferfrist um die Frist, die zur Vertragsausführung unter diesen Umständen benötigt wird, zu verlängern. Falls die benötigten Tätigkeiten nicht (mehr) in die Planung der EntranceDynamics eingefügt werden können, werden sie ausgeführt, sobald die Planung das wieder erlaubt.
4. Hat die EntranceDynamics die Vertragsausführung verschoben, verlängert sich die angegebene Lieferfrist um die Dauer der Verschiebung.
5. Das bloße Verstreichen der Lieferfrist ergibt keinen Verzug seitens der EntranceDynamics, auch nicht im Fall einer schriftlich vereinbarten Lieferendfrist.
6. Bei nichtrechtzeitiger Lieferung hat die EntranceDynamics zuerst schriftlich vom Abnehmer/Auftraggeber in Verzug gesetzt zu werden, wobei der EntranceDynamics eine angemessene Erfüllungsfrist gewährt zu werden hat, die nie kürzer als 7 Tage sein kann. Die EntranceDynamics kann innerhalb dieser Frist nie schadensersatzpflichtig und in Verzug sein.
Artikel 9: Vertragsausführung
1. Der EntranceDynamics steht die Weise frei, wie sie den Vertrag ausführt, sofern die Parteien darüber nicht schriftlich explizite Vereinbarungen getroffen haben. Alle Verträge werden von der EntranceDynamics in einer von ihr zu bestimmenden Reihenfolge ausgeführt.
2. Die EntranceDynamics ist nicht verpflichtet, Waren in Teilen abzuliefern, übrigens hat die EntranceDynamics schon das Recht, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen. Bei Teillieferungen hat jede Lieferung als ein separates Geschäft betrachtet zu werden.
3. Der Abnehmer/Auftraggeber ist bei der Vertragsausführung durch die EntranceDynamics ferner verpflichtet, alles zu machen, was vernünftigerweise notwendig oder erwünscht ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch die EntranceDynamics zu ermöglichen.
4. Erfüllt der Abnehmer/Auftraggeber seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen gegenüber der EntranceDynamics nicht, ist die EntranceDynamics befugt und berechtigt, die Vertragserfüllung unverzüglich zu verschieben und einzustellen beziehungsweise den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, zu stornieren oder zu ändern. Die EntranceDynamics kann nie infolge einer solchen Verschiebung, Auflösung, Stornierung oder Änderung verpflichtet sein, dem Abnehmer/Auftraggeber irgendwelchen Schadensersatz zu zahlen. Der Abnehmer/Auftraggeber ist aber schon verpflichtet, alle sich aus dem infolge der Verschiebung entstandenen Verzug ergebenden Schäden zu ersetzen, auch gegenüber Dritten, und er leistet der EntranceDynamics diesbezüglich Gewähr. Im Fall einer Auflösung, Stornierung oder Änderung des Vertrags hat die EntranceDynamics außerdem das Recht, neben den schon vor der Vertragsausführung von ihr gemachten Kosten, dem Abnehmer/Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrags des aufgelösten, stornierten oder geänderten Teils des Vertrags in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Anspruchs der EntranceDynamics auf vollständigen Schadensersatz. In dem Fall haftet der Abnehmer/Auftraggeber außerdem vollständig gegenüber Dritten für die Folgen der Auflösung, Stornierung beziehungsweise Änderung des Vertrags und er leistet der EntranceDynamics diesbezüglich Gewähr.
Artikel 10: Transport, Lagerung und Risiko
1. Die Transport-, Versand- und Verpackungsweise und dergleichen mehr werden jederzeit von der EntranceDynamics bestimmt.
2. Die Ablieferung der von der EntranceDynamics zu liefernden Waren erfolgt an der vom Abnehmer/Auftraggeber bestimmten Adresse. Diese Adresse hat von einem Transportmittel sicher und auf einen für das Transportmittel geeigneten Weg erreicht und verlassen werden zu können. Der Abnehmer/Auftraggeber ist verpflichtet, die von der EntranceDynamics abzuliefernden Waren sofort in Empfang zu nehmen.
3. Die Annahme der von der EntranceDynamics an den Abnehmer/Auftraggeber gelieferten Waren gilt als Beweis, dass diese sich äußerlich in gutem Zustand befinden; in diesem Moment geht das Risiko auf den Abnehmer/Auftraggeber über.
4. Die EntranceDynamics hat keinen Auftrag, die gelieferten Waren zu lagern, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wird aus egal welchem Grund gelagert, zum Beispiel wenn der Abnehmer/Auftraggeber die von der EntranceDynamics abzuliefernden Waren nicht in Empfang nimmt beziehungsweise nicht abnehmen kann, erfolgt dies jeweils auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers/Auftraggebers. Die EntranceDynamics hat dann jederzeit das Recht, ihre in Artikel 6:90 BW [niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch] beschriebene Befugnis auszuüben.
5. Wird eingetauscht und benutzt der Abnehmer/Auftraggeber in Erwartung der neuen von der EntranceDynamics zu liefernden Waren die einzutauschenden Waren weiterhin, bliebt das Risiko der einzutauschenden Waren beim Abnehmer/Auftraggeber bis zum Zeitpunkt, an dem er diese in den Besitz der EntranceDynamics gestellt hat.
Artikel 11: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1. Die EntranceDynamics bleibt Eigentümerin aller von ihr gelieferten Waren, solange der Abnehmer/Auftraggeber all dasjenige, wozu er aufgrund des Vertrags verpflichtet ist, nicht vollständig erfüllt hat, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, dies einschließlich Zinsen und Kosten.
2. Die EntranceDynamics hat jederzeit das Recht, die von ihr gelieferten Waren zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Abnehmer/Auftraggeber ermächtigt die EntranceDynamics oder von ihr dazu eingeschaltete Dritte denn auch, die Betriebsräume und andere Gebäude, wo die gelieferten Waren gelagert und/oder aufgestellt sind, zu betreten und dasjenige zu machen oder zu unterlassen, was der Rücknahme der gelieferten Waren förderlich ist oder sein könnte, dies unter Androhung einer sofort und ohne nähere Inverzugsetzung fälligen Geldstrafe von 1.000,00 € pro Tag, an dem er damit in Verzug ist.
3. Die von der EntranceDynamics gelieferten Waren dürfen ausschließlich im Rahmen der üblichen Betriebsausübung von dem Abnehmer/Auftraggeber weiterverkauft werden.
4. Es ist dem Abnehmer/Auftraggeber nicht erlaubt, irgendwelche Rechte an Waren geltend zu machen, an denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht, z.B. die Waren zu verpfänden oder sie mit irgendeinem anderen Recht zu belasten. Der Abnehmer/Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die EntranceDynamics sofort schriftlich zu informieren, wenn Dritte Rechte an Waren geltend machen wollen, an denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht.
5. Der Abnehmer/Auftraggeber verpflichtet sich, auf erstes Verlangen der EntranceDynamics:
a. die Waren, an denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht, gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl und Verlust zu versichern (versichern zu lassen) und versichert zu halten und der EntranceDynamics die betreffende(n) Versicherungspolice(n) zur Einsicht vorzulegen;
b. alle Ansprüche des Abnehmers/Auftraggebers gegenüber Versicherern in Bezug auf die von der EntranceDynamics gelieferten Waren, an denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht, auf die in Artikel 3:239 BW [niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch] vorgeschriebene Weise an die EntranceDynamics zu verpfänden;
c. die Forderungen, die der Abnehmer/Auftraggeber gegenüber Abnehmern beim Weiterverkauf der von der EntranceDynamics gelieferten Waren, an denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht, bekommt, auf die in Artikel 3:239 BW [niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch] vorgeschriebene Weise an die EntranceDynamics zu verpfänden;
d. die von der EntranceDynamics gelieferten Waren, an denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt besteht, auch als solche zu markieren und zu bezeichnen;
e. auf jedwede andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, welche die EntranceDynamics zum Schutz und zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte in Bezug auf die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ergreifen möchte.
6. Kann die EntranceDynamics ihren Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen, weil die von ihr gelieferten Waren vermischt, verformt oder verbunden sind, ist der Abnehmer/Auftraggeber verpflichtet, die neugebildeten Waren an die EntranceDynamics zu verpfänden oder für sie mit einer Hypothek zu belasten.
Artikel 12: Mängelrüge
1. Die EntranceDynamics wird sich bemühen, alles Notwendige zu machen, um zu bewirken, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen, unter anderem insbesondere die Lieferung von Waren, die daran vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen erfüllen.
2. Der Abnehmer/Auftraggeber ist verpflichtet, sofort nach der Vertragsausführung die von der EntranceDynamics erbrachten Leistungen und gelieferten Waren gründlich auf Fehler und Mängel zu inspizieren und bei deren Vorliegen die EntranceDynamics sofort jedoch spätestens innerhalb von 5 Tagen nach der Ausführung und Ablieferung schriftlich zu informieren.
3. Rügt der Abnehmer/Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen nach dem Tag der Ausführung und der Ablieferung bei der EntranceDynamics die Fehler und Mängel, die bei einer gründlichen Untersuchung bemerkt werden könnten beziehungsweise hätten bemerkt werden müssen, wird angenommen, dass der Abnehmer/Auftraggeber dem Zustand, in dem die oben genannten Leistungen erbracht wurden, zustimmt und erlischt das Reklamationsrecht.
4. Der Abnehmer/Auftraggeber ist verpflichtet, bei gegebenenfalls von ihm festgestellten Fehlern und Mängeln, dies in dem Frachtbrief zu vermerken und ferner die von ihm festgestellten Fehler und Mängel genau zu spezifizieren unter Vorlage von relevantem Beweismaterial, darunter hat jedenfalls das Vorlegen von geeignetem Fotomaterial verstanden zu werden.
5. Es hat der EntranceDynamics sofort ermöglicht zu werden, die vom Abnehmer/Auftraggeber festgestellten Fehler und Mängel zu kontrollieren. Sind die vom Abnehmer/Auftraggeber festgestellten Fehler und Mängel nach Meinung der EntranceDynamics berechtigt, hat die EntranceDynamics die Wahl, entweder einen angemessenen Schadensersatz zuzusprechen, unter Berücksichtigung der Bestimmung in Artikel 13, oder im Einvernehmen mit dem Abnehmer/Auftraggeber für eine adäquate Lösung wie die unentgeltliche Behebung der Fehler und Mängel zu sorgen. In diesem Fall kann der Abnehmer/Auftraggeber nie Anspruch auf ersetzenden oder ergänzenden Schadensersatz erheben.
6. Die von der EntranceDynamics erbrachten Leistungen gelten jedenfalls als tauglich, wenn der Abnehmer/Auftraggeber das Gelieferte beziehungsweise einen Teil des Gelieferten in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet hat, an Dritte geliefert hat beziehungsweise in Gebrauch hat geben lassen, hat bearbeiten oder verarbeiten lassen oder an Dritte hat liefern lassen, es sei denn, dass der Abnehmer/Auftraggeber die Bestimmungen in diesem Artikel berücksichtigt hat.
7. Hat die im zweiten und dritten Absatz dieses Artikels bezeichnete Frist von 5 Tagen nach Maßstäben der Treu und Glauben auch für einen sorgfältigen und alerten Abnehmer/Auftraggeber als unannehmbar kurz betrachtet zu werden, wird diese Frist bis höchstens zum ersten Moment verlängert, an dem die Untersuchung beziehungsweise die Mängelrüge bei der EntranceDynamics durch den Abnehmer/Auftraggeber vernünftigerweise möglich ist.
8. Der Abnehmer/Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder seine Verpflichtungen ganz oder teilweise zu unterlassen, zu verschieben oder aufzuschieben, wenn die EntranceDynamics mit der richtigen Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen in Verzug ist, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder ernsthaftes Verschulden vorliegt.
Artikel 13: Haftung und Schäden
1. Die EntranceDynamics übernimmt keine Haftung für vom Abnehmer/Auftraggeber erlittene Schäden, sofern diese nicht die unmittelbare Folge einer vertretbarer Nichterfüllung oder einer unerlaubten Handlung der EntranceDynamics sind. In diesem Fall haftet die EntranceDynamics ausschließlich, soweit diese Haftung von der Versicherung der EntranceDynamics gedeckt wird, und zwar höchstens bis zum Betrag der vom Versicherer geleisteten Zahlung.
2. Falls der Versicherer der EntranceDynamics aus jedwedem Grund nicht zur Auszahlung übergeht oder falls der Schaden unverhofft nicht von der Versicherung gedeckt wird, ist die Haftung gegebenenfalls auf den Rechnungsbetrag des Vertrags mit einem Höchstbetrag von 5.000,00 € beschränkt. Die EntranceDynamics ist nicht verpflichtet, weitere Schäden und Kosten, wie sie auch genannt werden und egal welcher Art, zu ersetzen, Betriebsschäden (unter anderem zum Beispiel Stockungsschäden und entgangener Gewinn), Aufsichtsschäden (worunter unter anderem Schäden verstanden werden, die durch oder während der Vertragsausführung Waren zugefügt werden, an denen gearbeitet wird, oder Waren, die sich in der Nähe des Orts, wo gearbeitet wird, befinden), Sachschäden oder andere Folgeschäden des Abnehmers/Auftraggebers inbegriffen.
3. Die EntranceDynamics haftet ferner nicht im Fall von höherer Gewalt, wie beschrieben in Artikel 14 dieser AGB.
4. Die in diesen Artikel aufgenommenen Einschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der EntranceDynamics ist.
5. Der Abnehmer/Auftraggeber leistet der EntranceDynamics Gewähr gegen alle Ansprüche von Dritten wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das vom Abnehmer/Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das (auch) aus von der EntranceDynamics gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.
Artikel 14: Höhere Gewalt
1. Umstände ohne den Willen und ohne Zutun der EntranceDynamics, die zur Zeit des Vertragsabschlusses gegebenenfalls vorhersehbar waren, die derart sind, dass die Einhaltung des Vertrags vernünftigerweise von der EntranceDynamics nicht länger verlangt werden kann, gelten als höhere Gewalt, ungeachtet ob vorübergehend oder ständig, und befreien die EntranceDynamics von den Erfüllungsverpflichtungen.
2. Unter höherer Gewalt werden jedenfalls verstanden: Krieg, Krawalle, Naturkatastrophen, Sturmschäden, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, außerordentliche Wetterverhältnisse, Schnee, Schneefall, Frost, Eisgang, Streik, Ausschluss von oder Mangel an Personal, Mängel an Hilfs- und Transportmitteln, Verkehrsbehinderungen, Diebstahl von Gütern, Nichterfüllung durch Dritte, die von der EntranceDynamics eingeschaltet sind, sowie alle Behinderungen, die durch behördliche Maßnahmen verursacht werden. Höhere Gewalt seitens Lieferanten und Vertreibern der EntranceDynamics sowie Zustellungsprobleme im Fall so genannter schwer zu beliefernder Adressen fallen auch unter diese Höheregewaltbestimmung.
3. Im Fall von höherer Gewalt hat die EntranceDynamics das Recht, den Vertrag ohne richterliches Einschreiten ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass der Abnehmer/Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz erheben kann.
Artikel 15: Auflösung und Beendung
1. Erfüllt der Abnehmer/Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder ereignen sich Umstände im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels, hat die EntranceDynamics das Recht, den Vertrag sofort zwischenzeitlich aufzulösen, ohne dass dazu zuerst eine Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall ist der Abnehmer/Auftraggeber nicht zu irgendwelchem Schadensersatz berechtigt und ist der Abnehmer/Auftraggeber verpflichtet, der EntranceDynamics alle Schäden, Zinsen und Kosten infolge der zwischenzeitlichen Auflösung bzw. Beendung zu ersetzen.
2. Die EntranceDynamics ist unter anderem berechtigt, den Vertrag zwischenzeitlich aufzulösen, wenn der Abnehmer/Auftraggeber mit der rechtzeitigen Zahlung oder mit der Erfüllung anderer Verpflichtungen aus diesem Vertrag (einschließlich dieser AGB) in Verzug ist, oder wenn einer der folgenden Umstände sich ereignet beziehungsweise sich zu ereignen droht:
a. Einer oder mehrere Vermögensbestandteile des Abnehmers/Auftraggebers wird zur Sicherheit oder zur Zwangsvollstreckung gepfändet;
b. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers/Auftraggebers wird beantragt;
c. Das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen des Abnehmers/Auftraggebers eröffnet;
d. Dem Abnehmer/Auftraggeber wird, vorübergehend oder nicht, ein Zahlungsmoratorium gewährt beziehungsweise ein solches Zahlungsmoratorium wird vom Abnehmer/Auftraggeber beantragt;
e. Der Abnehmer/Auftraggeber stirbt, er wird entmündigt und/oder die Betreuung über ihn wird angeordnet;
f. Das Unternehmen des Abnehmers/Auftraggebers wird eingestellt und/oder aufgelöst und/oder liquidiert und/oder an einen Dritten übertragen;
g. Das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der EntranceDynamics eröffnet;
h. Der Abnehmer/Auftraggeber verrichtet oder unterlässt Handlungen, wodurch der gute Ruf der EntranceDynamics oder von Dritten, unter anderem von Abnehmern/Auftraggebern, in ernsthaftem Maße in Diskredit gebracht wird;
i. Der Abnehmer erfüllt nicht länger die durch oder kraft Gesetzes gestellten Regeln oder Vorschriften;
j. Der Abnehmer/Auftraggeber meldet einen Zahlungsrückstand.
3. Hat die EntranceDynamics zur Zeit der Auflösung schon Leistungen zur Vertragsausführung erbracht, werden diese Leistungen und die damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen kein Objekt der Rückgängigmachung sein.
Artikel 16: Industrielle und geistige Eigentumsrechte
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, verbleiben die geistige Eigentumsrechte (unter anderem insbesondere: Urheberrechte) aller im Rahmen des Vertrags dem Abnehmer/Auftraggeber gezeigten, zur Verfügung gestellten und gelieferten Waren und Angaben (unter anderem, jedoch ausdrücklich nicht beschränkt auf die von der EntranceDynamics unterbreiteten Angebote und Offerten, verschafften und gezeigten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Anleitungen, Broschüren, (Probe-)Modelle, Software usw.) bei der EntranceDynamics und werden ausdrücklich nicht übertragen, ohne Rücksicht darauf, ob dem Abnehmer/Auftraggeber zu deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden.
2. Der Abnehmer/Auftraggeber ist nicht berechtigt und befugt, die von der EntranceDynamics gezeigten, zur Verfügung gestellten und gelieferten Waren und Angaben zu kopieren, zu vervielfältigen beziehungsweise diese auf egal welche Weise zu veröffentlichen. Der Abnehmer/Auftraggeber ist nur befugt und berechtigt, die ihm von der EntranceDynamics verkauften und gelieferten Waren im Rahmen seiner üblichen Betriebsausübung an Dritte weiterzuverkaufen, vorausgesetzt, dass er den Zustand der Waren nicht ändert und/oder verschlechtern lässt.
3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EntranceDynamics ist es dem Abnehmer/Auftraggeber nicht erlaubt, Logos, Marken, Firmennamen oder andere geistige Eigentümer der EntranceDynamics in seiner Kommunikation (Inserate und andere Werbeäußerungen inbegriffen) mit Dritten zu benutzen.
4. Im Fall der Verletzung dieses Artikels hat der Abnehmer/Auftraggeber der EntranceDynamics je Verletzung eine sofort und ohne Inverzugsetzung fällige Geldstrafe von 50.000,00 € sowie eine Geldstrafe von 5.000,00 € für jeden Tag oder Teil dessen, an dem die Verletzung dauert, zu zahlen, unbeschadet seiner Verpflichtung, der EntranceDynamics diesbezüglich vollständigen Schadensersatz zu zahlen, falls dieser mehr als die angegebene Geldstrafe betragen sollte.
Artikel 17: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Auf Verträge, worauf diese AGB Anwendung finden, und auf weitere Verträge, die sich daraus ergeben, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
2. Mit allen Streitigkeiten, die sich aus den Verträgen, worauf diese AGB Anwendung finden, oder aus weiteren Verträgen, die davon die Folge sein sollten, deren Ausführung inbegriffen, ergeben, wird sich ausschließlich das zuständige Gericht in Alkmaar befassen.
3. Diese AGB wurden in Anbetracht der in Absatz 1 gemachten Rechtswahl in der niederländischen Sprache abgefasst. Im Fall einer Diskrepanz zwischen dem niederländischen Text dieser AGB und einer Übersetzung davon ist die Fassung in der niederländischen Sprache ausschlaggebend.
Artikel 18: Änderung und Auslegung der AGB
1. Diese AGB wurden bei der Industrie- und Handelskammer in Alkmaar hinterlegt.
2. Im Fall einer Auslegung des Inhalts und des Ziels dieser AGB ist der niederländische Text davon jeweils maßgeblich.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können geändert und angepasst werden. Eventuelle künftige Anpassungen und Änderungen gelten auch in Bezug auf Verträge, die vor dem Tag der Änderung und Anpassung zustande gekommen sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Die Änderungen und Anpassungen treten 21 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, sofern nichts anderes bei der Veröffentlichung angegeben wurde.